Allen Leistungen der agento Personal Management GmbH (agento) liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1. Gemäß § 12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist für die Überlassung von Leiharbeitnehmern zwischen Auftraggeber (Entleiher) und agento (Verleiher) ein schriftlicher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) zu schließen. Mit der Unterzeichnung des AÜV oder eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (R-AÜV) in Verbindung mit einer Auftragsbestätigung gelten die Bedingungen von agento als angenommen, auch wenn vom Entleiher dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Entleihers werden hiermit seitens agento ausdrücklich widersprochen.
2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter von agento, die gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden (Leiharbeitnehmer), beträgt 35 Stunden. Etwaige Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit sind im AÜV (R-AÜV) zu vermerken. Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit und Pauseneinteilung haben Mitarbeiter von agento die geltende betriebliche Regelung des Entleihers einzuhalten.
3. Die Leiharbeitnehmer unterliegen beim Einsatz im Kundenbetrieb lediglich den Arbeitsanweisungen des Entleihers im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen. agento verbleibt das allgemeine Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern; insbesondere können Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit nur zwischen agento und dem Entleiher vereinbart werden.
4. agento haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder die dem Entleiher durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen.
5. agento und deren überlassene Arbeitnehmer haben über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, in denen der Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Der Entleiher ist zur Geheimhaltung der zwischen Entleiher und agento vereinbarten Vergütungssätze verpflichtet.
6. agento hat den überlassenen Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung zu prüfen. Der Leiharbeitnehmer wird dem Entleiher lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der Leiharbeitnehmer kann daher nur nach Absprache mit agento für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden.
7. Übernahmeregelung: Eine Übernahme liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter des Verleihers während eines Einsatzes oder innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung eines Einsatzes einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher abschließt. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und einem Mitarbeiter des Verleihers wird ein Vermittlungshonorar in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern nach Vertragsabschluss fällig. Der Nachweis über die Höhe des Bruttomonatsentgeltes beim Entleiher muss vom Entleiher schriftlich erbracht werden. Das Vermittlungshonorar reduziert sich für jeden vollendeten Monat vorangegangener ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung um 1/9. Erbringt der Entleiher keinen geeigneten Nachweis, wird das 250-fache des Stundenverrechnungssatzes als Berechnungsgrundlage für das Vermittlungshonorar veranschlagt. Die sich ergebenden Konditionen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Werden Mitarbeiter von agento zur Betriebsratsversammlung eingeladen, so sind die anfallenden Stunden in Höhe des jeweiligen vereinbarten Verrechnungspreises zu erstatten.
9. Sollte es während des Einsatzes des Leiharbeitnehmers zu einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) kommen, hat der Entleiher agento davon unverzüglich zu informieren und ist ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
10. Der Entleiher bestätigt, dass er den überlassenen Arbeitnehmer nicht in Betrieben oder Betriebszweigen des Baugewerbes einsetzt (§ 12a AFG, § 1b AÜG).
11. Bei Einsätzen außerhalb des im AÜV (R-AÜV) vereinbarten Einsatzortes, der vom Entleiher unverzüglich mitzuteilen ist, ist der Entleiher verpflichtet, die durch den Wechsel des Einsatzortes laufend entstehenden Kosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten u. a.) gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung zu vergüten. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Tagen nach dem Wechsel des Einsatzortes nicht zustande, so hat der Verleiher das Recht, die entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
12. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich agento die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz vor.
13. In dem Stundenverrechnungspreis sind anteilig Kosten wie Lohn, Lohnnebenkosten, Fahrtkosten sowie alle Sozialleistungen und Sozialabgaben enthalten. Fahrten, die der Leiharbeitnehmer auf Veranlassung des Entleihers mit dem eigenen Fahrzeug durchführt, werden gesondert abgerechnet (z. Zt. 30 Cent/km).
14. Befindet sich der Entleiher mit der Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, so hat agento das Recht, sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge fristlos zu kündigen und sämtliche überlassene Leiharbeitnehmer abzuziehen. Ein Schadenersatz kann dadurch nicht abgeleitet werden.
15. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist, soweit nicht anders vereinbart, eine 40-Stundenwoche. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Überstunden Mo-Fr: 25 %
Feiertagsarbeit: 100 %
Samstagsarbeit: 0 %
Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr): 25 %
Sonntagsarbeit: 50 %
Erschwernis- oder Schmutzzulage: 6 %
16. Falls dem Entleiher die Leistungen eines von agento überlassenen Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er agento innerhalb des ersten Tages der Überlassung davon verständigt, wird auf eine Berechnung der geleisteten Stunden verzichtet. Nach Möglichkeit wird ihm eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt.
17. Ein wegen Krankheit ausgefallener überlassener Mitarbeiter kann vom Verleiher nach Möglichkeit ersetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
18. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Verleiher und Entleiher können den AÜV (R-AÜV) mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Leiharbeitnehmer können vom Verleiher und Entleiher mit einer Frist von 4 Arbeitstagen abgemeldet werden.
19. Wird der Betrieb des Entleihers oder das Unternehmen des Verleihers legal bestreikt, stellt agento kein Personal zur Verfügung. Schadenersatzansprüche insoweit sind ausgeschlossen.
20. Die Einhaltung der gemäß Arbeitszeitgesetz auf Antrag des Entleihers von der Aufsichtsbehörde zu bewilligenden Arbeitszeiten wird vom Entleiher kontrolliert und beaufsichtigt. Der Entleiher hat agento eine Durchschrift der bewilligten Arbeitszeiten unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
21. Der Entleiher hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer eingeräumt.
22. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Auftrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch agento. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abänderung der oben genannten Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform.
23. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ravensburg.
25. agento ist Inhaber der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. Art. 1 § 1 AÜG der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Baden-Württemberg, ausgestellt am 12.06.2006.